Schon einmal über die völlig legale Möglichkeit nachgedacht, zusätzlich zum deutschen PPL eine Lizenz eines anderen EU-Landes zu erwerben - ohne die in Deutschland üblichen Schikanen wie Zuverlässigkeitsüberprüfung a 'la Dr. Otto Schily, völlig überzogene Medicalanforderungen aus der Feder des LBA Referat L 3 (Dr. med. Andreas Kirklies)?

Nein? Dann sollten Sie sich wenigstens einmal informieren, denn das geht auch für Deutsche Staatsangehörige, schließlich sind wir ja alle brave EU -Bürger, und können europäisch denken:
Antrag auf Ausstellung eines PPL aufgrund eines ausländischen PPL
(noch nach den Richtlinien der ICAO !!!)
Dem Antrag sind anzuschließen:
- Gültiger ausländischer Privatpilotenschein mit entsprechendem Medical Certificate im Original oder Kopie
- a) Bescheinigung über Verurteilungen (nicht älter als 3 Monate) = polizeiliches Führungszeugnis bei der Wohnsitzgemeinde gegen ca. 13,-- zu beantragen. Kommt innerhalb weniger Tage per Post. b) Auszug aus zentralem Lenkerregister = Verkehrszentralregister Flensburg (Antrag bei der Wohnsitzgemeinde (vermutlich kostenlos) Kommt innerhalb weniger Tage per Post.
- Befund über eine bei einem österreichischen fliegerärztlichen Sachverständigen durchgeführte fliegerärztliche Untersuchung (nicht älter als 2 Monate) - Fliegerarztverzeichnis auf der o.g. Homepage z.B. in Salzburg, Tirol, Vorarlberg oder Oberösterreich in unmittelbarer Grenznähe. Nur die 1. Untersuchung muss bei einem österr. Fliegerarzt erfolgen, bei den Folgeuntersuchungen wird auch das Urteil eines deutschen Kollegen von Austrocontrol akzeptiert.
- Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder gültiger Reisepass
- 2 Lichtbilder in der Größe von 3,5 x 4 cm (aufgenommen im letzten Jahr vor Antragstellung)
- Flugbuch
- Sollte ein ausländisches Sprechfunkzeugnis vorhanden sein und wird die Erteilung der beschränkten Sprechfunkberechtigung beantragt, wäre noch eine Anerkennung des ausländischen Sprechfunkzeugnisses, welche bei der Österr. Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung erhältlich ist, außer dem ausländischen Sprechfunkzeugnis, beizulegen. Für Inhaber von BZF I oder AZF (Deutsch) ist das aber völlig überflüssig, denn diese gelten Weltweit.
- Fotokopien oder Abschriften müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein Information: Die gemäß Gebührengesetz und Austro Control Gebühren-Verordnung zu entrichtenden Gebühren werden im nachhinein mittels Rechnung vorgeschrieben.
Schnirchgasse 11 A-1030 Wien
Tel. 0043- 51703.0 Fax 0043-51703.9106
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oder direkt Frau Andrea Wöherer Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.
Sitz: Wien
Heimo Kandler
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