www.jar-contra.de

  • Schrift vergrößern
  • Standard-Schriftgröße
  • Schriftgröße verkleinern

Luftraumsperrungen nach NfL I (122/06) (155/06) 171/06

E-Mail Drucken PDF
Benutzerbewertung: / 25
SchwachPerfekt 
Update

fokker.jpg

Mittlerweile trudelte die dritte Version des NfLs ein. Es heißt lapidar "Die Änderungen in den NfL und in der AIP sind erforderlich geworden, da es durch Übermittlungsfehler zu Ungenauigkeiten bei einigen Koordinaten gekommen ist...."

Wir gehen davon aus, dass die DFS die Bemerkungen von Stefan Jaudas im Streckenflugforum mitgelesen hat. Leider wurde wieder die Chance ungenutzt gelassen, wenigstens den Modellflug von diesem Terror-Wahn auszunehmen.

Wer bisher dachte, von diesen rein politischen und fachlich völlig unsinnigen WM-Luftraumsperrungen® bleibt zumindest der Modellflug verschont, irrt. Für den Modellflug gelten die selben Ausdehnungen, wie für alle "Flüge nach Sichtflugregeln". Somit bekäme der harmlose Modellpilot den starken Arm des Gesetzes zu spüren.


LuftVG § 62 [Luftsperrgebietsverletzung]
(1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs den Anordnungen über Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

Mit einer E-Mail vom 17.05.06 bestätigt die DFS die Vermutung von JAR-Contra:

Flugbeschränkungsgebiete dürfen nur durchflogen werden, soweit die Beschränkungen dies zulassen. Modellflüge sind in den NfL I (122/06) (155/06) 171/06 nicht genannt und somit nicht genehmigt.


Damit bestätigt sich eine der Kernaussagen von JAR-Contra.

Die Behörden werden in ihren ca. 90.000 Paragraphen (gezählt wurden hier nur die Paragraphen der Bundesgesetze und der Bundesrechtsverordnungen) immer irgendeine passende Stelle finden, um uns Freiheiten zu nehmen. Auch wenn es noch so unsinnig ist.

Deshalb hört man selbst bei banalen Dingen, auch immer öfter Fragen wie "Ist das denn überhaupt erlaubt?"

Die Nation wird zum Stillhalten und zum Stillstand erzogen.

Allerdings sorgt das überzogene Regelwerk offensichtlich auch bei den Behörden für Verwirrung. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung rückt zunächst Föderalismusgerangel in den Vordergrund und lehnt casino online sich entspannt zurück.

Die sinngemäße Antwort des BMVBS: "...aus unserem Hause sind keine Beschränkungen für Modellflugbetrieb geplant, da sich dieser nicht in unserer Verantwortung befindet und dementsprechend auch nicht genehmigt wird. Um dieses Thema für Sie abschließend zu beantworten müssten Sie sich an die für Sie zuständige Landesluftfahrtbehörde wenden, welche auch für die Genehmigung von Modellflugbetrieb zuständig ist..."
Ein unglaublicher Vorgang, fast so, als wenn der Verteidigungsfall ausgerufen wird und auf die Nachfrage beim Verteidigungsminister geantwortet wird: "Krieg, davon wissen wir nichts, das ist Sache der Kasernen".


Liebes Verkehrsministerium, auch das ist Modellflug und auch das habt ihr verboten!
Nicht nur, das das Verkehrsministerium nichts von der selbst erlassenen Zuständigkeit nichts weiß, diese Damen und Herren haben vermutlich auch überhaupt keine Ahnung, was sie angerichtet haben.

Das LBA schreibt: "Flugbeschränkungsgebiete werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung festgelegt (§ 11 Luftverkehrs-Ordnung, siehe www.luftrecht-online.de). Das Durchfliegen ist nur mit der Erlaubnis der Flugsicherung erlaubt. Wir würden Ihnen daher empfehlen, bezüglich der Nutzung von Flugbeschränkungsgebieten bei der DFS Deutsche Flugsicherung, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können. , nachzufragen."



Schauen Sie auch beim nächsten Artikel wieder bei uns rein, wenn es heißt, wie ungenau dürfen Radien in den NfL sein und wie muss man eigentlich NOTAMs verstehen. Es geht ja nur um den eigenen Abschuss.



Quellen:
§1, LuftVG, (2), 9. Flugmodelle sind Luftfahrzeuge.
LuftVO § 11 Luftsperrgebiete und Flugbeschränkungen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen legt Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen fest, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Sicherheit des Luftverkehrs, erforderlich ist. Es gibt die Gebiete im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland - oder in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.
(2) Luftsperrgebiete dürfen nicht durchflogen werden. Gebiete mit Flugbeschränkungen dürfen durchflogen werden, soweit die Beschränkungen dies zulassen oder das Flugsicherungsunternehmen allgemein oder die zuständige Flugverkehrskontrollstelle im Einzelfall den Durchflug genehmigt hat.
NfL I - 155/06, 2. Gebiete mit Flugbeschränkungen, sind Flüge nach Sichtflugregeln untersagt.
LuftVG § 62 [Luftsperrgebietsverletzung]
(1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs den Anordnungen über Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 12. Januar 2016 um 16:43 Uhr