Gastflüge mit Segelflugzeugen und TMG erlaubt
Wir haben nachgefragt. Eine Anfrage beim BMVBS wurde nun wie folgt beantwortet:
Sehr geehrter Herr ,
ich beantworte Ihre Fragen zur Durchführung der Gastflüge wie folgt:
- Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 werden in Deutschland grundsätzlich seit dem 9. April 2013 angewandt. Es bestehen aber noch zahlreiche Übergangsregelungen (sogenannte Opt-out Regelungen) fort. Eine davon besagt, dass Deutschland die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu Pilotenlizenzen für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit, Luftschiffe, Ballone und Segelflugzeuge bis zum 8. April 2015 nicht anwendet. In der Praxis bedeutet dies, dass Sie mit einer Lizenz nach nationalem Recht, im Umfang ihrer bisherigen Rechte, bis zum 8. April 2015 weiterfliegen dürfen. Dabei dürfen sie auch weiter nach nationalem Recht ausbilden und ggf. Gäste befördern in dem Umfang, in dem dieses bisher erlaubt war.
- Die Bedingungen für Reisemotorsegler sind im Wesentlichen identisch, solange der Reisemotorsegler in der Segelfluglizenz eingetragen ist. Privatpiloten ist die Beförderung von Gästen gegen Entgelt zunächst nicht mehr möglich, da hier das EU-Recht bereits seit dem 9. April 2013 anzuwenden ist.
- Nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Absatz FCL.205.S Buchstabe b) Nummer (2) ist dem Inhaber einer Segelfluglizenz auch nach der Umwandlung seiner Lizenz in eine Lizenz nach der EU-Verordnung die entgeltliche Beförderung von Gästen erlaubt. Allerdings werden hier derzeit weitere betriebliche Bestimmungen durch die EU-Kommission formuliert, die einem Passagier die Gewissheit geben, das sein Flug bestimmten Mindestanforderungen hinsichtlich der Sicherheit genügen. Diese betrieblichen Regelungen werden in Kürze durch die EU-Kommission erlassen.
- Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) präzisiert derzeit die Anforderungen an die Befähigung zur Beförderung von Passagieren im Rahmen der Umwandlung der Segelfluglizenzen. Sie werden sich hierzu zeitgerecht auf der Homepage des DAeC informieren können. Alternativ steht Ihnen das BMVBS im Rahmen einer erneuten Bürgeranfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
...
Ok, wir dürfen also weiter Gäste gegen Kostenbeteiligung mitnehmen. Aber Sorgen muss man sich um Punkt 3, Satz 2 machen:
Allerdings werden hier derzeit weitere betriebliche Bestimmungen durch die EU-Kommission formuliert, die einem Passagier die Gewissheit geben, das sein Flug bestimmten Mindestanforderungen hinsichtlich der Sicherheit genügen.
Hier muss der DAeC seine ganze Kompetenz zeigen, um den Bürokraten und Lobbyisten zu zeigen, dass es einen Unterschied zwischen Luftbussen und Boeings, die von Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einerseits und Segelflugzeugen und Motorseglern, die durch Luftsportvereine betrieben werden, gibt. Die einen leben von dem Geld, welches die Fluggäste bezahlen, die anderen betreiben Werbung, Nachbarschaftspflege, was auch immer und erheben einen kleinen Teil der Gesamtkosten als Gastfluggebühr.